Viele Patienten sind im Rahmen ihrer Behandlung auf Medikamente (Methadon, Morphium, Methylphenidat u.a.) angewiesen, welche unter die Gesetzgebung über die Betäubungsmittel fallen. Diese Patienten können oft ambulant behandelt werden und sind ohne weiteres auch fähig, Reisen ins Ausland zu unternehmen. Um allfällige Probleme bei der Ein- oder Durchreise zu vermeiden, empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit (BAG), sich vor der Abreise zu erkundigen, welche rechtlichen Bestimmungen über die Mitnahme von Betäubungsmitteln im Ziel- oder Transitland gelten. Der folgende Artikel informiert über die zur Zeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Transport von Betäubungsmitteln in den am häufigsten bereisten Ländern.
In der schweizerischen Gesetzgebung regelt Artikel 40 der Verordnung vom 29. Mai 1996 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV) (SR 812.121.1) den Transport von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende ins Ausland:
Einreise in die Schweiz Kranke Reisende dürfen die für eine Höchstdauer von einem Monat zu ihrer Behandlung benötigten Betäubungsmittel ohne Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) in die Schweiz einführen. Dauert ihr Aufenthalt in der Schweiz länger als einen Monat, haben sie sich an einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu wenden, um ein Rezept für die zur Behandlung notwendigen Betäubungsmittel zu erhalten. Ausreise aus der Schweiz Kranke Reisende dürfen die während einer Höchstdauer von einem Monat zu ihrer Behandlung benötigten Betäubungsmittel ohne Ausfuhrbewilligung des BAG ausführen, falls das Bestimmungsland dies erlaubt. Das BAG kann, ohne Gewähr, Auskünfte über die im Ausland geltenden Bestimmungen erteilen. Auf jeden Fall untersagt ist der Transport verbotener Substanzen wie Heroin, Ecstasy oder Cannabis. Leider bestehen noch keine international harmonisierten Bestimmungen über den Transport von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende. Einige Länder verlangen Importbewilligungen, schränken die Menge der erlaubten Menge stark ein oder verbieten die Mitnahme von Betäubungsmitteln sogar generell. In letzterem Fall sollten betroffene Patienten andere Reiseländer wählen, deren gesetzlichen Bestimmungen eine Behandlung nicht verhindern. Ist jedoch die Einreise in ein Zielland mit restriktiven Bestimmungen unumgänglich, ist eine vorherige Abklärung über Behandlungsmöglichkeiten im Zielland notwendig. Das BAG rät den betroffenen Reisenden, sich rechtzeitig bei den konsularischen Diensten der Ziel- oder Transitländer zu erkundigen. Auch wenn in der Schweiz psychotrope Substanzen wie Diazepam oder Phenobarbital keinen restriktiven legalen Bestimmungen unterworfen sind, trifft dies in andern Ländern nicht unbedingt auch zu. Sobald mehr als nur eine kleine Packung eines Betäubungsmittels mitgenommen wird, ist es ratsam, sich bei der zuständigen nationalen Behörde des Ziel- oder Durchreiselandes über die betreffenden Bestimmungen zu informieren. Das BAG verwahrt sich ausdrücklich gegen alle Forderungen aus Schäden, die aus diesem Artikel entstehen können. In den Bestimmungsländern können jederzeit ohne Vorankündigung Gesetzesänderungen in Kraft treten oder neue Bestimmungen verabschiedet werden, ohne dass das Bundesamt für Gesundheit informiert wird.
Änderung der Betäubungsmittelverordnung als Folge der Assoziierung der Schweiz an Schengen
Bern, 31.01.2007 - Der Bundesrat hat eine Änderung der Betäubungsmittelverordnung verabschiedet, welche die Regelungen der Ein- und Ausfuhr von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten durch kranke Reisende den Anforderungen des Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen anpasst. Die Schweiz hat beide Assoziierungsabkommen am 20. März 2006 ratifiziert. Als Folge der Ratifizierung musste zuerst das Betäubungsmittelgesetz geändert werden. Die vorliegende Verordnungsänderung regelt nun die Einzelheiten: Patienten oder Patientinnen erhalten in Zukunft auf Anfrage vom verschreibenden Arzt eine im gesamten Schengener Raum identische Bescheinigung, welche die Mitnahme betäubungsmittelhaltiger Medikamente in den Schengener Raum ermöglicht.
Der Patient holt das verschriebene betäubungsmittelhaltige Medikament mit dem ärztlichen Rezept wie bisher in der Apotheke ab. Dabei unterbreitet er dem Apotheker neu ein vom Arzt ausgefülltes Bescheinigungsformular. Der Apotheker beglaubigt das Formular und händigt es dem Patienten wieder aus. Der Apotheker, im Falle der Selbstdispensation der behandelnde Arzt, übermittelt eine Kopie der Bescheinigung an die zuständige Behörde des Kantons, in dem die ärztliche Behandlung stattgefunden hat. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für längere Aufenthalte im Ausland müssen sich die Betroffenen vor Ort an einen Arzt wenden, um den weiteren Reisebedarf zu decken. Das Formular zur Bescheinigung wird von Swissmedic zur Verfügung gestellt. Im Falle einer Kontrolle und entsprechender Rückfragen durch eine ausländische Behörde wird durch diese Anpassung das Verfahren für den betroffenen Patienten und die schweizerischen Behörden vereinfacht. Dieses Modell stiess in der Anhörung bei den Kantonen und interessierten Stellen auf grosse Zustimmung.
Diese neue Regelung kommt erst zu Anwendung, wenn die Assoziierungsabkommen zu Schengen/Dublin durch die EU förmlich in Kraft gesetzt werden. Gemäss jetzigem Planungsstand dürfte dies im Herbst 2008 erfolgen.
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